Statuten

Statuten

1. Name, Zweck und Ziel

Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen "Schweizerischer Energierat" / "Conseil suisse de l'énergie" / "Swiss Energy Council" besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2: Ziel und Zweck

Der Schweizerische Energierat ist Gründungsmitglied und nationales Mitgliedkomitee des Weltenergierates. Er vertritt die schweizerischen Anliegen gegenüber dem Weltenergierat und seinem Exekutivausschuss.

Der Schweizerische Energierat ist eine wirtschaftsnahe, nicht kommerziell ausgerichtete Nicht-gouvernementale Organisation (NGO). Die Zielrichtung der Tätigkeit liegt bei einer wirtschaftlichen, sicheren und international eingebetteten Energieversorgung der Schweiz.

Der Schweizerische Energierat sichtet die Erkenntnisse des Weltenergierates und setzt sie in geeigneter Weise auf schweizerische Verhältnisse um.

Der Schweizerische Energierat ist ein Fenster der schweizerischen Energiewirtschaft auf die europäische und globale Energieszene. Er stellt durch Publikationen und Verlautbarungen einen internationalen Rahmen für die Beurteilung der schweizerischen Energiepolitik sicher.

Der Schweizerische Energierat bietet seinen Mitgliedern ein Netzwerk internationaler energiewirtschaftlicher Verbindungen und erleichtert das Zusammenwirken.

Der Schweizerische Energierat ermöglicht interessierten Mitgliedern die aktive Teilnahme an den energiewirtschaftlichen und statistischen Arbeiten des Weltenergierates.

 

2. Mitgliedschaft

Artikel 3: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht juristischen Personen offen, die sich zu Ziel und Zweck des Schweizerischen Energierates bekennen. Als Einzelmitglieder werden natürliche Personen in Anerkennung ihres Wirkens im Interesse der Zielsetzungen des Vereins aufgenommen.

Artikel 4: Aufnahme

Über Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand abschliessend.

Artikel 5: Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat Anrecht auf die Zustellung von Informationen. Jedes Mitglied hat das Recht, den Organen des Schweizerischen Energierates Anträge zu unterbreiten; der Vorstand bestimmt die Entscheidinstanz und beantwortet die Anträge baldmöglichst.

Artikel 6: Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich zur Unterstützung des unter Artikel 2 genannten Ziels und Zwecks. Sie leisten einen von der Generalversammlung festzusetzenden jährlichen Mitgliederbeitrag. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

Einzelne Mitglieder können sich zur Leistung von ausserordentlichen Jahresbeiträgen verpflichten.

Artikel 7: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Artikel 8: Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende jedes Kalenderjahres möglich.

Der Vorstand kann Mitglieder - nach Anhörung - ausschliessen. Das betroffene Mitglied kann innert dreissig Tagen schriftlich an die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig.

Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bis zum Zeitpunkt der statutarischen Beendigung der Mitgliedschaft sind sie zur Leistung der laufenden und ausstehenden Mitgliederbeiträge verpflichtet.

 

3. Organe, Präsident oder Präsidentin

Artikel 9: Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • das Revisionsorgan.

a/ Generalversammlung

Artikel 10: Einberufung, Traktandenliste und Stimmrecht

Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Durchführung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen.

Das Datum und die Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung sind mindestens dreissig Tage, diejenigen der ausserordentlichen mindestens zehn Tage zum Voraus schriftlich bekannt zu geben.

Anträge sind dem Vorstand spätestens acht Tage im Voraus schriftlich einzureichen.

Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist nicht gestattet.

Die Generalversammlung wählt einen Protokollführer oder eine Protokollführerin.

Artikel 11: Aufgaben

Der Generalversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:

  1. Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Generalversammlung
  2. Wahl eines Präsidenten oder einer Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin*
  3. Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstands*
  4. Wahl eines Mitglieds des Revisionsorgans
  5. Bezeichnung der Geschäftsstelle
  6. Genehmigung der ordentlichen Jahresbeiträge
  7. Genehmigung des Jahresberichtes
  8. Genehmigung der Jahresrechnung
  9. Entlastung der Organe
  10. Entscheid über Rekurse ausgeschlossener Mitglieder
  11. Entscheid über die Revision der Statuten
  12. Entscheid über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

* Wahl auf die Dauer von drei Jahren

b/ Präsident oder Präsidentin

Artikel 12

Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. Er oder sie vertritt den Verein gegen aussen und ist Mitglied des Vorstands.

c/ Vorstand

Artikel 13: Zusammensetzung

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie mindestens drei Mitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstands können einen permanenten Stellvertreter oder eine permanente Stellvertreterin bezeichnen und an die Sitzungen entsenden. Die Generalversammlung delegiert das Recht zur Wahl der permanenten Stellvertreter und Stellvertreterinnen an den Vorstand.

Artikel 14: Aufgaben

Der Vorstand genehmigt das Arbeitsprogramm und das Budget. Er berät über wesentliche Abweichungen vom Budget und beschliesst - nach Klärung der Finanzierungsmöglichkeiten - Ausgaben, die nicht vorgesehen sind.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann bestimmte Arbeitsbereiche zur verantwortlichen Führung im Sinne von Ressorts an einzelne seiner Mitglieder - insbesondere an den Präsidenten oder die Präsidentin - delegieren und berät die Geschäfte der Generalversammlung vor. Er kann Dritte in beratender Funktion beauftragen.

Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Willensbildung und Willensdurchsetzung und damit für die Zielerreichung des Schweizerischen Energierates.

Artikel 15: Einberufung

Der Vorstand tritt auf Begehren des Präsidenten oder der Präsidentin oder eines anderen Mitgliedes zusammen.

d/ Revisionsorgan

Artikel 16

Die Mitgliederversammlung wählt als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes. Die Revisionsstelle führt eine Eingeschränkte Revision im Sinne von Artikel 727a OR durch.

 

4. Finanzen, Geschäftsjahr und Zeichnungsberechtigung

Artikel 17: Finanzierung

Der Schweizerische Energierat finanziert sich durch Mitgliederbeiträge und andere Einnahmen.

Durch Beschluss des Vorstandes können Beiträge ganz oder teilweise erlassen werden.

Artikel 18: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 19: Zeichnungsberechtigung

Zwei Mitglieder des Vorstands – in der Regel der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin – zeichnen für den Verein zu zweien.

 

5. Statutenrevision

Artikel 20

Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten wird in die Wege geleitet, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies verlangen. Sie wird von der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen.

 

6. Auflösung

Artikel 21

Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelsmehrheit einer eigens für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Die Einberufung kann vom Vorstand oder einem Fünftel der Vereinsmitglieder verlangt werden.

Ein allfälliges Vermögen geht bei einer Auflösung an Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung.

 

7. Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen

Artikel 22

Die Beschlüsse aller Organe des Vereins werden unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfachem Mehr offen gefasst. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden bei der Ausmittlung des Ergebnisses nicht berücksichtigt.

Für die Gültigkeit der Beschlüsse gemäss Artikel 8, Absatz 2 sowie Artikel 11, Ziffern 10 und 11, bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden bei der Ausmittlung des Ergebnisses berücksichtigt.

Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet er oder sie mit Stichentscheid. Die Generalversammlung beschliesst geheim, wenn es die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt oder wenn es der oder die Vorsitzende anordnet.

Der Vorstand beschliesst geheim, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird.

 

8. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Artikel 23

Diese Statuten treten am Tag nach ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 26. April 2017 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 9. November 2016.

Beim Inkrafttreten der geänderten Statuten werden keine Gesamterneuerungswahlen durchgeführt.