{"id":2826,"date":"2025-09-10T00:52:01","date_gmt":"2025-09-09T22:52:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.worldenergy.ch\/?page_id=2826"},"modified":"2025-09-10T00:55:18","modified_gmt":"2025-09-09T22:55:18","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.worldenergy.ch\/en\/ueber-uns\/statuten\/","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"<h1>Statuten<\/h1>\n<div>\n<h3>1. Name, Zweck und Ziel<\/h3>\n<p><strong>Artikel 1: Name und Sitz<\/strong><\/p>\n<p>Unter dem Namen &#8220;Schweizerischer Energierat&#8221; \/ &#8220;Conseil suisse de l&#8217;\u00e9nergie&#8221; \/ &#8220;Swiss Energy Council&#8221; besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.<\/p>\n<p><strong>Artikel 2: Ziel und Zweck<\/strong><\/p>\n<p>Der Schweizerische Energierat ist Gr\u00fcndungsmitglied und nationales Mitgliedkomitee des Weltenergierates. Er\u00a0vertritt die schweizerischen Anliegen gegen\u00fcber dem Weltenergierat und seinem Exekutivausschuss.<\/p>\n<p>Der Schweizerische Energierat ist eine wirtschaftsnahe, nicht kommerziell ausgerichtete Nicht-gouvernementale\u00a0Organisation (NGO). Die Zielrichtung der T\u00e4tigkeit liegt bei einer wirtschaftlichen, sicheren und international eingebetteten Energieversorgung der Schweiz.<\/p>\n<p>Der Schweizerische Energierat sichtet die Erkenntnisse des Weltenergierates und setzt sie in geeigneter Weise\u00a0auf schweizerische Verh\u00e4ltnisse um.<\/p>\n<p>Der Schweizerische Energierat ist ein Fenster der schweizerischen Energiewirtschaft auf die europ\u00e4ische und\u00a0globale Energieszene. Er stellt durch Publikationen und Verlautbarungen einen internationalen Rahmen f\u00fcr die\u00a0Beurteilung der schweizerischen Energiepolitik sicher.<\/p>\n<p>Der Schweizerische Energierat bietet seinen Mitgliedern ein Netzwerk internationaler energiewirtschaftlicher\u00a0Verbindungen und erleichtert das Zusammenwirken.<\/p>\n<p>Der Schweizerische Energierat erm\u00f6glicht interessierten Mitgliedern die aktive Teilnahme an den\u00a0energiewirtschaftlichen und statistischen Arbeiten des Weltenergierates.<\/p>\n<\/p>\n<h3>2. Mitgliedschaft<\/h3>\n<p><strong>Artikel 3: Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitgliedschaft steht juristischen Personen offen, die sich zu Ziel und Zweck des Schweizerischen\u00a0Energierates bekennen. Als Einzelmitglieder werden nat\u00fcrliche Personen in Anerkennung ihres Wirkens im\u00a0Interesse der Zielsetzungen des Vereins aufgenommen.<\/p>\n<p><strong>Artikel 4: Aufnahme<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand abschliessend.<\/p>\n<p><strong>Artikel 5: Rechte der Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Jedes Mitglied hat Anrecht auf die Zustellung von Informationen. Jedes Mitglied hat das Recht, den Organen des Schweizerischen Energierates Antr\u00e4ge zu unterbreiten; der Vorstand bestimmt die Entscheidinstanz und beantwortet die Antr\u00e4ge baldm\u00f6glichst.<\/p>\n<p><strong>Artikel 6: Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitglieder verpflichten sich zur Unterst\u00fctzung des unter Artikel 2 genannten Ziels und Zwecks. Sie leisten einen von der Generalversammlung festzusetzenden j\u00e4hrlichen Mitgliederbeitrag. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.<\/p>\n<p>Einzelne Mitglieder k\u00f6nnen sich zur Leistung von ausserordentlichen Jahresbeitr\u00e4gen verpflichten.<\/p>\n<p><strong>Artikel 7: Haftung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p><strong>Artikel 8: Austritt und Ausschluss<\/strong><\/p>\n<p>Der Austritt aus dem Verein ist unter Ber\u00fccksichtigung einer dreimonatigen K\u00fcndigungsfrist auf Ende jedes\u00a0Kalenderjahres m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Vorstand kann Mitglieder &#8211; nach Anh\u00f6rung &#8211; ausschliessen. Das betroffene Mitglied kann innert dreissig\u00a0Tagen schriftlich an die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endg\u00fcltig.<\/p>\n<p>Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsverm\u00f6gen. Bis\u00a0zum Zeitpunkt der statutarischen Beendigung der Mitgliedschaft sind sie zur Leistung der laufenden und\u00a0ausstehenden Mitgliederbeitr\u00e4ge verpflichtet.<\/p>\n<\/p>\n<h3>3. Organe, Pr\u00e4sident oder Pr\u00e4sidentin<\/h3>\n<p><strong>Artikel 9: Organe<\/strong><\/p>\n<p>Die Organe des Vereins sind:<\/p>\n<ul>\n<li>die Generalversammlung<\/li>\n<li>der Vorstand<\/li>\n<li>das Revisionsorgan.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>a\/ Generalversammlung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Artikel 10: Einberufung, Traktandenliste und Stimmrecht<\/strong><\/p>\n<p>Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise j\u00e4hrlich mindestens einmal zusammen. Der Vorstand oder ein\u00a0F\u00fcnftel der Vereinsmitglieder k\u00f6nnen die Durchf\u00fchrung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen.<\/p>\n<p>Das Datum und die Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung sind mindestens dreissig Tage,\u00a0diejenigen der ausserordentlichen mindestens zehn Tage zum Voraus schriftlich bekannt zu geben.<\/p>\n<p>Antr\u00e4ge sind dem Vorstand sp\u00e4testens acht Tage im Voraus schriftlich einzureichen.<\/p>\n<p>Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist nicht gestattet.<\/p>\n<p>Die Generalversammlung w\u00e4hlt einen Protokollf\u00fchrer oder eine Protokollf\u00fchrerin.<\/p>\n<p><strong>Artikel 11: Aufgaben<\/strong><\/p>\n<p>Der Generalversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:<\/p>\n<ol>\n<li>Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Generalversammlung<\/li>\n<li>Wahl eines Pr\u00e4sidenten oder einer Pr\u00e4sidentin und des Vizepr\u00e4sidenten oder der Vizepr\u00e4sidentin*<\/li>\n<li>Wahl der \u00fcbrigen Mitglieder des Vorstands*<\/li>\n<li>Wahl eines Mitglieds des Revisionsorgans<\/li>\n<li>Bezeichnung der Gesch\u00e4ftsstelle<\/li>\n<li>Genehmigung der ordentlichen Jahresbeitr\u00e4ge<\/li>\n<li>Genehmigung des Jahresberichtes<\/li>\n<li>Genehmigung der Jahresrechnung<\/li>\n<li>Entlastung der Organe<\/li>\n<li>Entscheid \u00fcber Rekurse ausgeschlossener Mitglieder<\/li>\n<li>Entscheid \u00fcber die Revision der Statuten<\/li>\n<li>Entscheid \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins und die Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens.<\/li>\n<\/ol>\n<p>* Wahl auf die Dauer von drei Jahren<\/p>\n<p><strong>b\/ Pr\u00e4sident oder Pr\u00e4sidentin<\/strong><\/p>\n<p><strong>Artikel 12<\/strong><\/p>\n<p>Der Pr\u00e4sident oder die Pr\u00e4sidentin wird von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Er oder sie vertritt den Verein\u00a0gegen aussen und ist Mitglied des Vorstands.<\/p>\n<p><strong>c\/ Vorstand<\/strong><\/p>\n<p><strong>Artikel 13: Zusammensetzung<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Er besteht aus dem Pr\u00e4sidenten oder der Pr\u00e4sidentin,\u00a0dem Vizepr\u00e4sidenten oder der Vizepr\u00e4sidentin sowie mindestens drei Mitgliedern.<\/p>\n<p>Die Mitglieder des Vorstands k\u00f6nnen einen permanenten Stellvertreter oder eine permanente Stellvertreterin\u00a0bezeichnen und an die Sitzungen entsenden. Die Generalversammlung delegiert das Recht zur Wahl der\u00a0permanenten Stellvertreter und Stellvertreterinnen an den Vorstand.<\/p>\n<p><strong>Artikel 14: Aufgaben<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorstand genehmigt das Arbeitsprogramm und das Budget. Er ber\u00e4t \u00fcber wesentliche Abweichungen vom\u00a0Budget und beschliesst &#8211; nach Kl\u00e4rung der Finanzierungsm\u00f6glichkeiten &#8211; Ausgaben, die nicht vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Der Vorstand f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte. Er kann bestimmte Arbeitsbereiche zur verantwortlichen F\u00fchrung im\u00a0Sinne von Ressorts an einzelne seiner Mitglieder &#8211; insbesondere an den Pr\u00e4sidenten oder die Pr\u00e4sidentin &#8211;\u00a0delegieren und ber\u00e4t die Gesch\u00e4fte der Generalversammlung vor. Er kann Dritte in beratender Funktion\u00a0beauftragen.<\/p>\n<p>Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung f\u00fcr die Willensbildung und\u00a0Willensdurchsetzung und damit f\u00fcr die Zielerreichung des Schweizerischen Energierates.<\/p>\n<p><strong>Artikel 15: Einberufung<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorstand tritt auf Begehren des Pr\u00e4sidenten oder der Pr\u00e4sidentin oder eines anderen Mitgliedes zusammen.<\/p>\n<p><strong>d\/ Revisionsorgan<\/strong><\/p>\n<p><strong>Artikel 16<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes. Die Revisionsstelle f\u00fchrt eine Eingeschr\u00e4nkte Revision im Sinne von Artikel 727a OR durch.<\/p>\n<\/p>\n<h3>4. Finanzen, Gesch\u00e4ftsjahr und Zeichnungsberechtigung<\/h3>\n<p><strong>Artikel 17: Finanzierung<\/strong><\/p>\n<p>Der Schweizerische Energierat finanziert sich durch Mitgliederbeitr\u00e4ge und andere Einnahmen.<\/p>\n<p>Durch Beschluss des Vorstandes k\u00f6nnen Beitr\u00e4ge ganz oder teilweise erlassen werden.<\/p>\n<p><strong>Artikel 18: Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><\/p>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p><strong>Artikel 19: Zeichnungsberechtigung<\/strong><\/p>\n<p>Zwei Mitglieder des Vorstands \u2013 in der Regel der Pr\u00e4sident oder die Pr\u00e4sidentin und der Vizepr\u00e4sident oder die Vizepr\u00e4sidentin \u2013 zeichnen f\u00fcr den Verein zu zweien.<\/p>\n<\/p>\n<h3>5. Statutenrevision<\/h3>\n<p><strong>Artikel 20<\/strong><\/p>\n<p>Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten wird in die Wege geleitet, wenn der Vorstand oder ein F\u00fcnftel der\u00a0Vereinsmitglieder dies verlangen. Sie wird von der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen.<\/p>\n<\/p>\n<h3>6. Aufl\u00f6sung<\/h3>\n<p><strong>Artikel 21<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufl\u00f6sung kann nur mit Zweidrittelsmehrheit einer eigens f\u00fcr diesen Zweck einberufenen\u00a0Generalversammlung beschlossen werden. Die Einberufung kann vom Vorstand oder einem F\u00fcnftel der\u00a0Vereinsmitglieder verlangt werden.<\/p>\n<p>Ein allf\u00e4lliges Verm\u00f6gen geht bei einer Aufl\u00f6sung an Organisationen mit \u00e4hnlicher Zielsetzung.<\/p>\n<\/p>\n<h3>7. Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen<\/h3>\n<p><strong>Artikel 22<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschl\u00fcsse aller Organe des Vereins werden unabh\u00e4ngig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit\u00a0einfachem Mehr offen gefasst. Ung\u00fcltige Stimmen und Enthaltungen werden bei der Ausmittlung des\u00a0Ergebnisses nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die G\u00fcltigkeit der Beschl\u00fcsse gem\u00e4ss Artikel 8, Absatz 2 sowie Artikel 11, Ziffern 10 und 11, bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ung\u00fcltige Stimmen und Enthaltungen werden bei der Ausmittlung des Ergebnisses ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Der Pr\u00e4sident oder die Pr\u00e4sidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet er oder sie mit Stichentscheid.\u00a0Die Generalversammlung beschliesst geheim, wenn es die H\u00e4lfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt oder wenn es der oder die Vorsitzende anordnet.<\/p>\n<p>Der Vorstand beschliesst geheim, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird.<\/p>\n<\/p>\n<h3>8. Inkrafttreten und \u00dcbergangsbestimmungen<\/h3>\n<p><strong>Artikel 23<\/strong><\/p>\n<p>Diese Statuten treten am Tag nach ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 26. April 2017 in\u00a0Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 9. November 2016.<\/p>\n<p>Beim Inkrafttreten der ge\u00e4nderten Statuten werden keine Gesamterneuerungswahlen durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<\/div>\n<p><!--more--><br \/>\n<!-- {\"type\":\"layout\",\"children\":[{\"type\":\"section\",\"props\":{\"animation\":\"fade\",\"image_position\":\"center-center\",\"padding\":\"large\",\"padding_remove_bottom\":false,\"style\":\"default\",\"title_breakpoint\":\"xl\",\"title_position\":\"top-left\",\"title_rotation\":\"left\",\"vertical_align\":\"\",\"width\":\"large\"},\"children\":[{\"type\":\"row\",\"props\":{\"column_gap\":\"large\",\"layout\":\"1-3,2-3\"},\"children\":[{\"type\":\"column\",\"props\":{\"image_position\":\"center-center\",\"position_sticky_breakpoint\":\"m\",\"width_medium\":\"1-3\",\"width_xlarge\":\"1-3\"},\"children\":[{\"type\":\"headline\",\"props\":{\"content\":\"Statuten\",\"title_element\":\"h1\",\"title_style\":\"heading-small\"}}]},{\"type\":\"column\",\"props\":{\"image_position\":\"center-center\",\"position_sticky_breakpoint\":\"m\",\"width_medium\":\"2-3\",\"width_xlarge\":\"2-3\"},\"children\":[{\"type\":\"text\",\"props\":{\"column_breakpoint\":\"m\",\"content\":\"\n\n<h3>1. Name, Zweck und Ziel<\\\/h3>\\n\n\n<p><strong>Artikel 1: Name und Sitz<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Unter dem Namen \\\"Schweizerischer Energierat\\\" \\\/ \\\"Conseil suisse de l'\\u00e9nergie\\\" \\\/ \\\"Swiss Energy Council\\\" besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.<\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 2: Ziel und Zweck<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Der Schweizerische Energierat ist Gr\\u00fcndungsmitglied und nationales Mitgliedkomitee des Weltenergierates. Er\\u00a0vertritt die schweizerischen Anliegen gegen\\u00fcber dem Weltenergierat und seinem Exekutivausschuss.<\\\/p>\\n\n\n<p>Der Schweizerische Energierat ist eine wirtschaftsnahe, nicht kommerziell ausgerichtete Nicht-gouvernementale\\u00a0Organisation (NGO). Die Zielrichtung der T\\u00e4tigkeit liegt bei einer wirtschaftlichen, sicheren und international eingebetteten Energieversorgung der Schweiz.<\\\/p>\\n\n\n<p>Der Schweizerische Energierat sichtet die Erkenntnisse des Weltenergierates und setzt sie in geeigneter Weise\\u00a0auf schweizerische Verh\\u00e4ltnisse um.<\\\/p>\\n\n\n<p>Der Schweizerische Energierat ist ein Fenster der schweizerischen Energiewirtschaft auf die europ\\u00e4ische und\\u00a0globale Energieszene. Er stellt durch Publikationen und Verlautbarungen einen internationalen Rahmen f\\u00fcr die\\u00a0Beurteilung der schweizerischen Energiepolitik sicher.<\\\/p>\\n\n\n<p>Der Schweizerische Energierat bietet seinen Mitgliedern ein Netzwerk internationaler energiewirtschaftlicher\\u00a0Verbindungen und erleichtert das Zusammenwirken.<\\\/p>\\n\n\n<p>Der Schweizerische Energierat erm\\u00f6glicht interessierten Mitgliedern die aktive Teilnahme an den\\u00a0energiewirtschaftlichen und statistischen Arbeiten des Weltenergierates.<\\\/p>\\n\n\n<p><\\\/p>\\n\n\n<h3>2. Mitgliedschaft<\\\/h3>\\n\n\n<p><strong>Artikel 3: Mitgliedschaft<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Die Mitgliedschaft steht juristischen Personen offen, die sich zu Ziel und Zweck des Schweizerischen\\u00a0Energierates bekennen. Als Einzelmitglieder werden nat\\u00fcrliche Personen in Anerkennung ihres Wirkens im\\u00a0Interesse der Zielsetzungen des Vereins aufgenommen.<\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 4: Aufnahme<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>\\u00dcber Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand abschliessend.<\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 5: Rechte der Mitglieder<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Jedes Mitglied hat Anrecht auf die Zustellung von Informationen. Jedes Mitglied hat das Recht, den Organen des Schweizerischen Energierates Antr\\u00e4ge zu unterbreiten; der Vorstand bestimmt die Entscheidinstanz und beantwortet die Antr\\u00e4ge baldm\\u00f6glichst.<\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 6: Pflichten der Mitglieder<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Die Mitglieder verpflichten sich zur Unterst\\u00fctzung des unter Artikel 2 genannten Ziels und Zwecks. Sie leisten einen von der Generalversammlung festzusetzenden j\\u00e4hrlichen Mitgliederbeitrag. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.<\\\/p>\\n\n\n<p>Einzelne Mitglieder k\\u00f6nnen sich zur Leistung von ausserordentlichen Jahresbeitr\\u00e4gen verpflichten.<\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 7: Haftung<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>F\\u00fcr die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsverm\\u00f6gen.<\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 8: Austritt und Ausschluss<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Der Austritt aus dem Verein ist unter Ber\\u00fccksichtigung einer dreimonatigen K\\u00fcndigungsfrist auf Ende jedes\\u00a0Kalenderjahres m\\u00f6glich.<\\\/p>\\n\n\n<p>Der Vorstand kann Mitglieder - nach Anh\\u00f6rung - ausschliessen. Das betroffene Mitglied kann innert dreissig\\u00a0Tagen schriftlich an die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endg\\u00fcltig.<\\\/p>\\n\n\n<p>Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsverm\\u00f6gen. Bis\\u00a0zum Zeitpunkt der statutarischen Beendigung der Mitgliedschaft sind sie zur Leistung der laufenden und\\u00a0ausstehenden Mitgliederbeitr\\u00e4ge verpflichtet.<\\\/p>\\n\n\n<p><\\\/p>\\n\n\n<h3>3. Organe, Pr\\u00e4sident oder Pr\\u00e4sidentin<\\\/h3>\\n\n\n<p><strong>Artikel 9: Organe<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Die Organe des Vereins sind:<\\\/p>\\n\n\n<ul>\\n\n\n<li>die Generalversammlung<\\\/li>\\n\n\n<li>der Vorstand<\\\/li>\\n\n\n<li>das Revisionsorgan.<\\\/li>\\n<\\\/ul>\\n\n\n<p><strong>a\\\/ Generalversammlung<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 10: Einberufung, Traktandenliste und Stimmrecht<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise j\\u00e4hrlich mindestens einmal zusammen. Der Vorstand oder ein\\u00a0F\\u00fcnftel der Vereinsmitglieder k\\u00f6nnen die Durchf\\u00fchrung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen.<\\\/p>\\n\n\n<p>Das Datum und die Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung sind mindestens dreissig Tage,\\u00a0diejenigen der ausserordentlichen mindestens zehn Tage zum Voraus schriftlich bekannt zu geben.<\\\/p>\\n\n\n<p>Antr\\u00e4ge sind dem Vorstand sp\\u00e4testens acht Tage im Voraus schriftlich einzureichen.<\\\/p>\\n\n\n<p>Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist nicht gestattet.<\\\/p>\\n\n\n<p>Die Generalversammlung w\\u00e4hlt einen Protokollf\\u00fchrer oder eine Protokollf\\u00fchrerin.<\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 11: Aufgaben<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Der Generalversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:<\\\/p>\\n\n\n<ol>\\n\n\n<li>Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Generalversammlung<\\\/li>\\n\n\n<li>Wahl eines Pr\\u00e4sidenten oder einer Pr\\u00e4sidentin und des Vizepr\\u00e4sidenten oder der Vizepr\\u00e4sidentin*<\\\/li>\\n\n\n<li>Wahl der \\u00fcbrigen Mitglieder des Vorstands*<\\\/li>\\n\n\n<li>Wahl eines Mitglieds des Revisionsorgans<\\\/li>\\n\n\n<li>Bezeichnung der Gesch\\u00e4ftsstelle<\\\/li>\\n\n\n<li>Genehmigung der ordentlichen Jahresbeitr\\u00e4ge<\\\/li>\\n\n\n<li>Genehmigung des Jahresberichtes<\\\/li>\\n\n\n<li>Genehmigung der Jahresrechnung<\\\/li>\\n\n\n<li>Entlastung der Organe<\\\/li>\\n\n\n<li>Entscheid \\u00fcber Rekurse ausgeschlossener Mitglieder<\\\/li>\\n\n\n<li>Entscheid \\u00fcber die Revision der Statuten<\\\/li>\\n\n\n<li>Entscheid \\u00fcber die Aufl\\u00f6sung des Vereins und die Verwendung des Vereinsverm\\u00f6gens.<\\\/li>\\n<\\\/ol>\\n\n\n<p>* Wahl auf die Dauer von drei Jahren<\\\/p>\\n\n\n<p><strong>b\\\/ Pr\\u00e4sident oder Pr\\u00e4sidentin<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 12<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Der Pr\\u00e4sident oder die Pr\\u00e4sidentin wird von der Generalversammlung gew\\u00e4hlt. Er oder sie vertritt den Verein\\u00a0gegen aussen und ist Mitglied des Vorstands.<\\\/p>\\n\n\n<p><strong>c\\\/ Vorstand<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 13: Zusammensetzung<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew\\u00e4hlt. Er besteht aus dem Pr\\u00e4sidenten oder der Pr\\u00e4sidentin,\\u00a0dem Vizepr\\u00e4sidenten oder der Vizepr\\u00e4sidentin sowie mindestens drei Mitgliedern.<\\\/p>\\n\n\n<p>Die Mitglieder des Vorstands k\\u00f6nnen einen permanenten Stellvertreter oder eine permanente Stellvertreterin\\u00a0bezeichnen und an die Sitzungen entsenden. Die Generalversammlung delegiert das Recht zur Wahl der\\u00a0permanenten Stellvertreter und Stellvertreterinnen an den Vorstand.<\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 14: Aufgaben<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Der Vorstand genehmigt das Arbeitsprogramm und das Budget. Er ber\\u00e4t \\u00fcber wesentliche Abweichungen vom\\u00a0Budget und beschliesst - nach Kl\\u00e4rung der Finanzierungsm\\u00f6glichkeiten - Ausgaben, die nicht vorgesehen sind.<\\\/p>\\n\n\n<p>Der Vorstand f\\u00fchrt die laufenden Gesch\\u00e4fte. Er kann bestimmte Arbeitsbereiche zur verantwortlichen F\\u00fchrung im\\u00a0Sinne von Ressorts an einzelne seiner Mitglieder - insbesondere an den Pr\\u00e4sidenten oder die Pr\\u00e4sidentin -\\u00a0delegieren und ber\\u00e4t die Gesch\\u00e4fte der Generalversammlung vor. Er kann Dritte in beratender Funktion\\u00a0beauftragen.<\\\/p>\\n\n\n<p>Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung f\\u00fcr die Willensbildung und\\u00a0Willensdurchsetzung und damit f\\u00fcr die Zielerreichung des Schweizerischen Energierates.<\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 15: Einberufung<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Der Vorstand tritt auf Begehren des Pr\\u00e4sidenten oder der Pr\\u00e4sidentin oder eines anderen Mitgliedes zusammen.<\\\/p>\\n\n\n<p><strong>d\\\/ Revisionsorgan<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 16<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Die Mitgliederversammlung w\\u00e4hlt als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes. Die Revisionsstelle f\\u00fchrt eine Eingeschr\\u00e4nkte Revision im Sinne von Artikel 727a OR durch.<\\\/p>\\n\n\n<p><\\\/p>\\n\n\n<h3>4. Finanzen, Gesch\\u00e4ftsjahr und Zeichnungsberechtigung<\\\/h3>\\n\n\n<p><strong>Artikel 17: Finanzierung<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Der Schweizerische Energierat finanziert sich durch Mitgliederbeitr\\u00e4ge und andere Einnahmen.<\\\/p>\\n\n\n<p>Durch Beschluss des Vorstandes k\\u00f6nnen Beitr\\u00e4ge ganz oder teilweise erlassen werden.<\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 18: Gesch\\u00e4ftsjahr<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Das Gesch\\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\\\/p>\\n\n\n<p><strong>Artikel 19: Zeichnungsberechtigung<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Zwei Mitglieder des Vorstands \\u2013 in der Regel der Pr\\u00e4sident oder die Pr\\u00e4sidentin und der Vizepr\\u00e4sident oder die Vizepr\\u00e4sidentin \\u2013 zeichnen f\\u00fcr den Verein zu zweien.<\\\/p>\\n\n\n<p><\\\/p>\\n\n\n<h3>5. Statutenrevision<\\\/h3>\\n\n\n<p><strong>Artikel 20<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten wird in die Wege geleitet, wenn der Vorstand oder ein F\\u00fcnftel der\\u00a0Vereinsmitglieder dies verlangen. Sie wird von der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen.<\\\/p>\\n\n\n<p><\\\/p>\\n\n\n<h3>6. Aufl\\u00f6sung<\\\/h3>\\n\n\n<p><strong>Artikel 21<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Die Aufl\\u00f6sung kann nur mit Zweidrittelsmehrheit einer eigens f\\u00fcr diesen Zweck einberufenen\\u00a0Generalversammlung beschlossen werden. Die Einberufung kann vom Vorstand oder einem F\\u00fcnftel der\\u00a0Vereinsmitglieder verlangt werden.<\\\/p>\\n\n\n<p>Ein allf\\u00e4lliges Verm\\u00f6gen geht bei einer Aufl\\u00f6sung an Organisationen mit \\u00e4hnlicher Zielsetzung.<\\\/p>\\n\n\n<p><\\\/p>\\n\n\n<h3>7. Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen<\\\/h3>\\n\n\n<p><strong>Artikel 22<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Die Beschl\\u00fcsse aller Organe des Vereins werden unabh\\u00e4ngig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit\\u00a0einfachem Mehr offen gefasst. Ung\\u00fcltige Stimmen und Enthaltungen werden bei der Ausmittlung des\\u00a0Ergebnisses nicht ber\\u00fccksichtigt.<\\\/p>\\n\n\n<p>F\\u00fcr die G\\u00fcltigkeit der Beschl\\u00fcsse gem\\u00e4ss Artikel 8, Absatz 2 sowie Artikel 11, Ziffern 10 und 11, bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ung\\u00fcltige Stimmen und Enthaltungen werden bei der Ausmittlung des Ergebnisses ber\\u00fccksichtigt.<\\\/p>\\n\n\n<p>Der Pr\\u00e4sident oder die Pr\\u00e4sidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet er oder sie mit Stichentscheid.\\u00a0Die Generalversammlung beschliesst geheim, wenn es die H\\u00e4lfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt oder wenn es der oder die Vorsitzende anordnet.<\\\/p>\\n\n\n<p>Der Vorstand beschliesst geheim, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird.<\\\/p>\\n\n\n<p><\\\/p>\\n\n\n<h3>8. Inkrafttreten und \\u00dcbergangsbestimmungen<\\\/h3>\\n\n\n<p><strong>Artikel 23<\\\/strong><\\\/p>\\n\n\n<p>Diese Statuten treten am Tag nach ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 26. April 2017 in\\u00a0Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 9. November 2016.<\\\/p>\\n\n\n<p>Beim Inkrafttreten der ge\\u00e4nderten Statuten werden keine Gesamterneuerungswahlen durchgef\\u00fchrt.<\\\/p>\",\"margin\":\"default\"}}]}]},{\"type\":\"row\",\"props\":{\"margin\":\"xlarge\",\"status\":\"disabled\"},\"children\":[{\"type\":\"column\",\"props\":{\"image_position\":\"center-center\",\"position_sticky_breakpoint\":\"m\"},\"children\":[{\"type\":\"grid\",\"props\":{\"animation\":\"none\",\"content_column_breakpoint\":\"m\",\"filter_align\":\"left\",\"filter_all\":true,\"filter_grid_breakpoint\":\"m\",\"filter_grid_width\":\"auto\",\"filter_position\":\"top\",\"filter_style\":\"tab\",\"grid_column_gap\":\"small\",\"grid_default\":\"1\",\"grid_medium\":\"\",\"grid_row_gap\":\"small\",\"grid_small\":\"2\",\"icon_width\":80,\"image_align\":\"top\",\"image_grid_breakpoint\":\"m\",\"image_grid_width\":\"1-2\",\"image_svg_color\":\"emphasis\",\"image_width\":\"700\",\"item_animation\":true,\"lightbox_bg_close\":true,\"link_style\":\"default\",\"link_text\":\"Read more\",\"margin\":\"default\",\"meta_align\":\"below-title\",\"meta_element\":\"div\",\"meta_style\":\"text-meta\",\"parallax_easing\":\"1\",\"show_content\":true,\"show_hover_image\":true,\"show_hover_video\":true,\"show_image\":true,\"show_link\":true,\"show_meta\":true,\"show_title\":true,\"show_video\":true,\"title_align\":\"top\",\"title_element\":\"h3\",\"title_grid_breakpoint\":\"m\",\"title_grid_width\":\"1-2\",\"title_hover_style\":\"reset\"},\"children\":[{\"type\":\"grid_item\",\"props\":{\"image\":\"wp-content\\\/uploads\\\/yootheme\\\/landing-page-about-01.jpg\"}},{\"type\":\"grid_item\",\"props\":{\"image\":\"wp-content\\\/uploads\\\/yootheme\\\/landing-page-about-02.jpg\"}}]}]}]}],\"name\":\"WEC - Home Intro\"}],\"version\":\"4.5.25\"} --><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Statuten 1. Name, Zweck und Ziel Artikel 1: Name und Sitz Unter dem Namen &#8220;Schweizerischer Energierat&#8221; \/ &#8220;Conseil suisse de l&#8217;\u00e9nergie&#8221; \/ &#8220;Swiss Energy Council&#8221; besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Artikel 2: Ziel und Zweck Der Schweizerische Energierat ist Gr\u00fcndungsmitglied und nationales Mitgliedkomitee des Weltenergierates. Er\u00a0vertritt die schweizerischen Anliegen gegen\u00fcber dem Weltenergierat [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":4,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"iawp_total_views":29,"footnotes":""},"class_list":["post-2826","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.worldenergy.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2826","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.worldenergy.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.worldenergy.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.worldenergy.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.worldenergy.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2826"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.worldenergy.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2826\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2834,"href":"https:\/\/www.worldenergy.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2826\/revisions\/2834"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.worldenergy.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/4"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.worldenergy.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2826"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}